Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der itacs GmbH

Stand Januar 2023

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen der itacs GmbH, insbesondere Beratung, Installation, Schulung, Workshops, Hosting, Entwicklung sowie Hard- und Softwarelieferung.
  2. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  3. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, itacs hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von itacs gelten auch dann, wenn itacs in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ausführt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Verträge zwischen itacs und dem Kunden, ohne dass es dafür besonderer Hinweise bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestellung innerhalb einer im Angebot angegebenen Angebotsfrist zustande.
  3. Weitere als die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen sind nicht vereinbart. Abweichende Anforderungen oder veränderte Projektbedingungen können dazu führen, dass sich der Aufwand erhöht oder verringert.

§ 3 Leistungsumfang von itacs und Pflichten des Kunden zur Mitwirkung

  1. itacs behält sich vor, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
  2. Die Einhaltung der zwischen dem Kunden und itacs vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Insbesondere muss der Kunde itacs das vereinbarte Equipment, den Zugang zum Netzwerk und die Daten der erforderlichen Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Kunde hat die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der von ihm beauftragten oder ihm verbundenen Unternehmen zu gewährleisten. itacs haftet nicht für Terminverschiebungen, die sich aus unzureichend erfüllten Voraussetzungen seitens des Kunden ergeben.
  3. itacs muss im Rahmen der Partnerschaft mit Microsoft regelmäßig seine Projektaktivitäten nachweisen und diese durch den Auftraggeber eintragen und bestätigen lassen. Dies erfolgt über Microsoft Partner Assoziationen und Referenzlinks (aktuell CPOR (Claiming Partner of Record), PAL (Partner Admin Link) für Azure Ressourcen und DPOR (Digital Partner of Record) für Office 365 Tenants). Der Auftraggeber wird itacs dabei unterstützen, die o. g. Programme zu beantragen und diese ggf. bestätigen. Er verpflichtet sich, die Partner Referenzlinks für die Dauer des Vertrages bestehen zu lassen und nicht zu löschen. Eine Nennung nach extern ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
  4. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  5. Abgabefristen für technische Dokumentationen können in zumutbarem Rahmen verschoben werden.

§ 4 Verschwiegenheit und Datenschutz, Abwerbeverbot

  1. Informationen, die im Rahmen des Geschäftsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. itacs und der Kunde sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, auch über die Dauer des Vertrags hinaus Stillschweigen zu bewahren.
  2. itacs ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verpflichtet und trägt dafür Sorge, dass der Schutz der Informationen und Daten auch von allen von ihr zur Vertragserfüllung herangezogenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen beachtet werden.
  3. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist es nicht gestattet, Unterlagen oder vertrauliche Informationen ganz oder teilweise, gleich in welcher Art zu kopieren, zu transferieren, zu entfernen, an Dritte weiterzugeben oder Dritte davon in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Angeboten und Projektdokumentationen an Wettbewerber von itacs. Für jedes verschuldete Zuwiderhandeln des Kunden gegen die vorstehend übernommene Verpflichtung verpflichtet sich der Kunde unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an itacs. Die Höhe ist von itacs festzusetzen und kann vom Kunden zur Überprüfung durch das zuständige Gericht gestellt werden.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte Mitarbeiter von itacs, welche im Rahmen dieses Vertrages mit einer Leistungserbringung befasst sind, initiativ einen Wechsel ihres Arbeitsplatzes vorzuschlagen oder anzubieten. Dasselbe gilt sinngemäß hinsichtlich sonstiger, mit itacs vertraglich verbundener Personen, die im Rahmen dieses Vertrages tätig sind. Das vorstehende Verbot gilt während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages sowie weitere 12 Monate ab dessen Beendigung. Vom vorstehenden Verbot sind nicht erfasst:
    • die initiative Bewerbung durch den betroffenen Mitarbeiter oder die sonstige vertraglich gebundene Person bei einem anderen Unternehmen
    • eine initiative Anwerbung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem betroffenen Mitarbeiter bzw. des vertraglichen Verhältnisses mit der vertraglich gebundenen sonstigen Person und
    • eine initiative Abwerbung des betroffenen Mitarbeiters bzw. der vertraglich gebundenen sonstigen Person für eine branchenfremde Tätigkeit.
  5. Für jedes verschuldete Zuwiderhandeln des Kunden gegen die vorstehend übernommene Verpflichtung verpflichtet sich der Kunde unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an itacs. Die Höhe ist von itacs festzusetzen und kann vom Kunden zur Überprüfung durch das zuständige Gericht gestellt werden. Die Vertragsstrafe ist mit dem Verstoß verwirkt, unabhängig von einem späteren Vertragsschluss.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Stornopauschale

  1. Die angegebenen Tagessätze und sonstigen Preise verstehen sich netto zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer und beinhalten keine Spesen (Reise, Unterkunft, Verpackung, Transportkosten). 
  2. itacs berechnet die durchgeführte Dienstleistung entweder nach Personentagen oder in kleineren Einheiten. Die kleinste abrechenbare Einheit ist eine halbe Stunde. Ausschlaggebend ist die Angabe im jeweiligen Angebot. Ein Personentag entspricht acht Arbeitsstunden. An und Abfahrtszeiten sind Arbeitszeit. Ab Vollendung der neunten Arbeitsstunde wird ein halber zusätzlicher Personentag berechnet, ab Vollendung der 12. Arbeitsstunde ein voller zusätzlicher Personentag. 
  3. Für Einsätze an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie Einsätzen nach 20:00 Uhr, welche durch Anforderungen des Kunden nötig werden, wird einen Aufschlag von 25% erhoben.
  4. Der Tagessatz enthält grundsätzlich keine Spesen. Bei Einsätzen außerhalb Berlins bzw. der betreffenden Niederlassung berechnen wir Reisen abhängig vom Reiseziel mit einer angemessenen Pauschale (bzw. nach Aufwand).
  5. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungseingang fällig; Skontoabzug ist unzulässig.
  6. Bei einer Stornierung sind bereits angefallene Spesen voll zu ersetzen. Zusätzlich fallen als pauschalierter Schadensersatz an bei einer Stornierung
    • bis zu einem Werktag vor dem vorgesehenen Beginn: 100 %
    • zwei bis vier Werktage vor dem vorgesehenen Beginn: 50 % 
    • fünf bis neun Werktage vor dem vorgesehenen Beginn: 25 % 
    • ab zehn Werktagen vor dem vorgesehenen Beginn: 0 %

der für die ersten fünf Werktage vereinbarten Vergütung. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens und itacs der Nachweis eines höheren Schadens frei.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

  1. Mängel
    • itacs haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Haftung nicht gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die nachfolgenden Regelungen lassen verschuldensabhängigen Schadens und Aufwendungsersatzansprüche sowie die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden in der Lieferkette (§§ 478, 479 BGB) unberührt.
    • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
    • Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware oder Leistung schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Mangelanspruchs ausgeschlossen, sofern itacs den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
    • Ist die Geltendmachung des Mangelanspruchs nicht ausgeschlossen, so leistet itacs für Mängel zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Die im Rahmen der Gewährleistung ersetzten Teile gehen in das Eigentum von itacs über.
    • itacs ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
    • Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt nicht, sofern itacs den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. In diesen Fällen verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
  2. Verschuldensabhängiger Schadens- und Aufwendungsersatz

Für Schadens und Aufwendungsersatzansprüche, die ein Verschulden von itacs voraussetzen, gilt folgendes: Richtiger und rechtzeitiger Erhalt, der von Dritten zum Zwecke der Vertragserfüllung bezogenen Waren und Leistungen bleibt, vorbehalten. itacs wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit dieser Waren und Leistungen informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten. Die Haftung für Schäden und Aufwendungen (folgend: Schäden) aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden, welche bei Durchführung einer täglichen Datensicherung oder einer Sicherung der vor dem Beginn der Tätigkeit von itacs vorhandenen Daten vermieden werden können, ist ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten sowie einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen von itacs haftet itacs nur bis zur Höhe des typisch vorhersehbaren Schadens. Der Haftungsausschluss gilt nicht für von itacs zu vertretende Körper und Gesundheitsschäden, den Verlust des Lebens sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und im Rahmen von itacs abgegebener Beschaffenheitsgarantien. Soweit die Haftung von itacs ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung von itacs nicht ausgeschlossen ist, muss der Kunde itacs unverzüglich für 24 Stunden die Möglichkeit zur Schadensbeseitigung einräumen. Die Beseitigungsfrist für itacs beginnt mit der Gewährleistung des vollständigen, zur Schadensdiagnose und -beseitigung erforderlichen Zugangs.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde hat für eine sichere und sachgemäße Aufbewahrung der im Eigentum oder Miteigentum von itacs stehenden Gegenstände zu sorgen und sofern der Wert der bereits gelieferten, aber noch nicht bezahlten Ware netto € 5.000,00 übersteigt sie auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus sämtlichen erfolgten Lieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
  2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für itacs als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne itacs zu verpflichten. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht itacs das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von itacs durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde an itacs bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des von itacs ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für itacs. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Vertrages.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern. Verpfändung und Sicherungsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte hat der Kunde itacs unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an itacs ab. itacs ermächtigt den Kunden widerruflich, die an itacs abgetretenen Forderungen für Rechnung von itacs im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von itacs ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an itacs zu unterrichten – sofern itacs dies nicht selbst tut – und itacs die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von itacs gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von itacs ausgewiesenen Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen itacs Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Kunden zunächst der an itacs nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag dieser Absatz entsprechend.
  5. itacs ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung von itacs, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von itacs mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
  6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist itacs auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach dessen Wahl verpflichtet.
  7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat der Kunde alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
  8. itacs hat das Recht, die für den Kunden gefertigten Lösungen und Leistungen sowie deren Entwürfe bei Nennung des Kundennamens als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen. Dies gilt auch für eine Eigenwerbung im Internet, insbesondere auf den Webseiten und Social-Media-Kanälen von itacs. Dies gilt nicht für Projekte und Werke, bei denen eine Schweigepflicht vereinbart wurde. Darüber hinaus hat der Kunde jederzeit das Recht, der Nennung einzelner oder aller Referenzen zu widersprechen. itacs wird die Verweise denn umgehend entfernen.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden bzw. eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die Bestimmungen so auszulegen und zu gestalten, dass der mit der nichtigen oder rechtsunwirksamen Bestimmung angestrebte wirtschaftliche Erfolg so weit wie möglich erreicht wird.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse Berlin. Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
  3. Zustellungen nach diesem Vertrag gelten als erfolgt mit Zustellung an die letzte, vom Adressaten dem Absender benannte Adresse.
  4. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
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